Überhängende Hecken & Sträucher

ABSTAND HALTEN ZU NACHBARN & ÖFFENTLICHEN VERKEHRSRÄUMEN

Ein schöner Garten mit prächtigen Bäumen und üppiger Hecke kann der Stolz eines jeden Eigenheimbesitzers sein. Doch genau dieses Bild von einem tollen Garten kann in den Augen des Nachbarn ein großes Ärgernis darstellen. Aus seiner Sicht nehmen ihm die hohen Bäume die Sonne und tauchen seine Terrasse auch im Hochsommer in Dunkelheit. Die Hecke wirkt für ihn wie eine erdrückende Wand.

Im Hinblick auf Pflanzen haben die meisten Nachbarschaftsgesetze der einzelnen Bundesländer oftmals detaillierte Regelungen, mit welchen Abständen zur Grundstücksgrenze welche Bäume, Sträucher und Hecken zu pflanzen sind und welche Höhe insbesondere Hecken einzuhalten haben. Je nach Art der Hecke und dem Abstand von der Grundstücksgrenze sind Heckenhöhen zwischen zwei bis drei Metern zulässig und vom Nachbarn hinzunehmen.

Auch Bäume sind, sofern sie je nach Art den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten, hinzunehmen. Unterschreiten sie jedoch den Grenzabstand kann dem Nachbarn das Recht zustehen, dass der Baum entfernt wird.

ÜBERHÄNGENDE ÄSTE

Ein weiterer Bereich, welcher im nachbarschaftlichen Miteinander zu Spannungen führen kann ist der Überhang von Ästen oder das Hinüberwachsen von Wurzeln eines Baumes auf das Nachbargrundstück. In Rheinland-Pfalz gilt grundsätzlich das Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG). Hier sind z.B. in § 45 die Grenzabstände für Hecken geregelt:

§ 45 LNRG – Grenzabstände für Hecken

Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 46 – folgende Abstände einzuhalten:
1. mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe 0,25 m
2. mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m
3. mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe 0,75 m
4. mit Hecken über 2,0 m Höhe einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m.

Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke bzw. des Rebstockes bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden tritt. Nach § 51 LNRG sind Hecken, die die aufgrund ihres Abstandes zum Nachbargrundstück zulässige Höhe überschreiten auf Verlangen des Nachbarn zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Zurückschneiden muss in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt werden.

Einige Verkehrswege im Gemeindegebiet bieten keine Sicherheit durch überhängende Baumäste und zu breit bzw. zu hoch wachsende Hecken und Sträucher, die in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Hierdurch können unnötige Gefahrensituationen hervorgerufen werden.

Daher werden alle Grundstückseigentümer gebeten, die notwendige Sorgfaltspflicht einzuhalten und die überhängenden Hecken, Sträucher und Äste zurückzuschneiden.

ANSPRECHPARTNER:

Volker Härter
Hauptstraße 27a
55469 Horn
Tel.: 06766/969 754

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